§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Jugendkultur DU-Nord e.V.“ und hat seinen Sitz in Duisburg.

§2 Zweck und Ziel

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe. Er setzt sich für die Interessen der Jugend nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) vorrangig im Stadtteil Meiderich ein. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Bereitstellung von Angeboten der jugendpolitischen Bildungsarbeit, Jugendkultur und Jugendfreizeitarbeit.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

1. Eintritt

Mitglieder können werden natürliche und juristische Personen. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

2. Verlust

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht Anträge zu stellen und ,vom vollendeten 15. Lebensjahr an das Stimmrecht auszuüben.. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.

2. Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

3. Mitglieder, die für das laufende Jahr keine Beiträge entrichtet haben sind auf einer Mitgliederversammlung nicht antrags- und stimmberechtigt.

§5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

§6 Haftung

Der Verein haftet mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder über das Vereinsvermögen hinaus besteht nicht.

§7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

3.Der erweiterte Vorstand

§8 Mitgliederversammlung

Jährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorsitzenden des Vereins oder des Vorstandes unter Angabe der Tagesordnung schriftlich drei Wochen vorher einzuladen sind. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Tage vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden.

Der Mitgliederversammlung obliegen:

1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer.

2. Entlastung des gesamten Vorstandes

3. Wahl des neuen Vorstandes

4. Wahl des Kassenprüfers

5. Jede Änderung der Satzung

6. Entscheidung über die eingereichten Anträge

7. Ausschluss von Mitgliedern

8. Auflösung des Vereins

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden,wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragen. Der erweiterte Vorstand kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung (ordentliche oder außerordentliche) ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.

§9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

1. dem/der Vorsitzenden

2. drei stellv. Vorsitzenden

3. dem/der Kassierer/-in

Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne des §26 BGB. Der Vorsitzende ist mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungs- und zeichnungsberechtigt.

Der Vorstand ist für alle Personalangelegenheiten zuständig und kann diese gegebenenfalls auf einen Geschäftsführer delegieren.

§10 Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und Beisitzern.

Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sind bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch einen Stellvertreter einzuberufen. Die Einladung hat in der Regel 8 Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens 2 Tagen bei telefonischer Bekanntgabe. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand beschließen mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt.

Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.

Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann seinen Mitgliedern Auslagen erstatten.

§11 Wahlen und Wahlordnung

Die Mitgliederversammlung wählt aus den Reihen der Mitglieder

1. den Vorstand

2. die Beisitzer

3. die Kassenprüfer

Die Wahl des ersten Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes zu erfolgen.

Der Vorstand und der erweiterte Vorstand wird auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter.

Die Kassenprüfer – mindestens zwei – werden auf die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes sein.

Wählbar als Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer sind alle Mitglieder des Vereins, soweit sie volljährig und voll geschäftsfähig sind.

Wählbar als Beisitzer sind alle Mitglieder des Vereins, die in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind.

Bei Entscheidungen mit arbeitsrechtlicher und/oder finanziellen Verpflichtungen haben die minderjährigen Mitglieder des erweiterten Vorstandes nur beratende Stimme. Innerhalb des Haushaltsplanes üben sie volles Stimmrecht aus.

§12 Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderungen müssen grundsätzlich in der Tagesordnung angekündigt werden. Anträge auf Satzungsänderungen müssen deshalb so frühzeitig beim Vorstand eingegangen sein, dass sie in der Tagesordnung angekündigt werden können. Anträge auf Satzungsänderung, die nach Versendung der Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung beim Vorstand eingehen, können nicht beschlossen werden.

§13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Duisburg, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Jugendhilfe zu verwenden hat.